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Hygieneplan Stand Februar 2023

 

 

 

 

 

 

 

 

Hygieneplan
gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz
für den Hort „ Pedro und Janina“

 

Stand Februar 2023
 


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Inhaltsverzeichnis

 

  1. Einleitung
  2. Hygienemanagement und Verantwortlichkeit
  3. Basishygiene
    1. Hygieneanforderungen an Standort, Gebäude, Räume, Ausstattung
    2. Reinigung und Desinfektion
      1. Händehygiene
      2. Fußböden und andere Flächen sowie Gegenstände
      3. Wäschehygiene
    3. Umgang mit Lebensmitteln
    4. Sonstige hygienische Anforderungen
      1. Abfallbeseitigung
      2. Schädlingsprophylaxe und -bekämpfung
      3. Trinkwasser
      4. Spielsand
    5. Erste Hilfe
    6. Umgang mit Arzneimitteln
  4. Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes
    1. Belehrungen
      1. Personal im Küchen-/Lebensmittelbereich (§42 lfSG)
      2. Betreuungs-, Erziehungs-, Aufsichtspersonal
    2. Vorgehen bei meldepflichtigen Erkrankungen
    3. Schutzimpfungen
  5. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
  6. Impfungen des Personals
  7. Sondermaßnahmen beim Auftreten von Magen-Darm-Erkrankungen
      (Durchfall und/oder Erbrechen), Kopfläuse und Krätze



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  1. Einleitung

 

 

Der Rahmenhygieneplan des Hortes „ Pedro und Janina“ richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben der EU, des Bundes und des Landes Sachsen-Anhalt.

Das Wohlbefinden , die Gesundheit aller Kinder und Mitarbeiter/innen steht im Fokus des Hygieneplanes.

 

 

  1. Rahmenhygienemanagement und Verantwortlichkeit

 

Die Leiterin des Hortes trägt die Verantwortung  für die Sicherung der     hygienischen Erfordernisse und nimmt ihre Verantwortung durch Anleitung und Kontrolle war.

Aufgaben des Hygienemanagement sind

° Erstellen und Aktualisieren des Hygieneplanes

° Überwachung der Einhaltung

° Durchführung von Belehrungen

 

 

  1. Basishygiene
    1. Hygieneanforderungen an Standort, Gebäude, Räume, Ausstattung

        

Der Hort entspricht den baulichen Anforderungen des Landes Sachsen-Anhalt. Die Unfallverhütungsmaßgaben finden ebenso ihre Berücksichtigung , wie die brandschutztechnischen Vorschriften.

Die Räume und die Ausstattung berücksichtigen die geltenden Vorschriften.

Ausreichend große Fenster, teilweise mit Sonnenschutz versehen   sorgen für angenehmes Raumklima.

 

 

    1. Reinigung und Desinfektion

 

Die Reinigung und Desinfektion erfolgt entsprechend des aktuellen Reinigungs-und Desinfektionsplanes (Juni 2020). Die Umsetzung dieser Aufgabe ist der Reinigungskraft übertragen wurden. (Kontrolle-Leiterin)

 

 

 

 

 

      1. Händehygiene

 

Die Mitarbeiter sind  für die Reinigung der Hände eigenverantwortlich. Entsprechende Präparate bzw. Einmalhandtücher sind vorhanden. Die Kinder werden immer wieder auf die richtige Handhygiene  hingewiesen. (Piktogramme erleichtern die Vorgehensweise)

 

      1. Fußböden und andere Flächen sowie Gegenstände

 

Tägliche Reinigung der Räume und Flächen durch die Reinigungskraft.

Grobe Verschmutzungen werden  sofort von den pädagogischen Mitarbeitern beseitigt.

 

      1. Wäschehygiene

 

Bei Bedarf werden Trockentücher bei 60 ° C separat gewaschen.

Wischmöppe und Wischlappen werden von einem externen Anbieter gereinigt.

 

    1. Umgang mit Lebensmittel

 

      Bei Anlieferung des Mittagessens , wird die Temperatur gemessen. Die zweite Messung        erfolgt vor der Essenausgabe. Beide Daten werden dokumentiert.

 

    1. Sonstige hygienische Anforderungen

 

      1. Abfallbeseitigung

 

     Die Abfallbeseitigung erfolgt über den Altmarkkreis Salzwedel.

 

      1. Schädlingsprophylaxe und -bekämpfung

 

 

Bei Schädlingsbefall werden unverzüglich Maßnahmen zur Beseitigung ergriffen

 

 

 

 

 

      1. Trinkwasser

 

  Das Trinkwasser wird regelmäßig durch den Altmarkkreis und durch ein externes Labor  geprüft.

 

 

 

 

      1. Spielsand

 

    Der Spielsand wird alle drei Jahre erneuert, bzw. aufgefüllt, entsprechend den gesetzlichen    Vorschriften. Täglich wird der Spielsand durch den Hausmeister geharkt.

 

 

    1. Erste Hilfe

 

     Im Hort sind zwei Mitarbeiter Ersthelfer, die regelmäßig geschult werden.

    Das Unfallbuch und ein „Erste Hilfe Kasten“ sind in den dafür gekennzeichneten Raum       untergebracht.

 

 

    1. Umgang mit Arzneimitteln

 

Medikamente werden nur verabreicht, wenn eine ärztliche Bescheinigung mit entsprechender Medikation vorliegt. Die Sorgeberechtigten geben schriftlich eine Ermächtigungserklärung ab. (Formblatt der Unfallkasse Sachsen -Anhalt, Anlage 2)

 

4.Anforderungen des Infektionsschutzgesetz

 

4.1. Belehrungen

4.1.1. Personal im Küchen-/Lebensmittelbereich ( § 42 IfSG)

 

Entfällt im Hort

 

      1. Betreuungs-, Erziehungs-, Aufsichtspersonal

 

 

Alle Mitarbeiter im Hort werden jährlich im Hinblick auf das Seuchenschutzgesetz § 43 aktenkundig belehrt.

 

 

 

    1. Vorgehen bei meldepflichtigen Erkrankungen

 

Bei einer Häufigkeit von  meldepflichtigen Erkrankungen der Mitarbeiter/ Kinder wird das Gesundheitsamt des Altmarkkreises

          durch die Leiterin informiert.

(siehe Punkt 7)

 

 

 

    1. Schutzimpfungen

 

Die Empfehlung der Stiko ist durch Aushang allen Sorgeberechtigten und Mitarbeiter im Hort zugänglich. Es gilt der § 20 des Infektionsschutzgesetz.

 

5.Arbeitsmedizinische  Vorsorgeuntersuchungen

 

 

Der Betriebsarzt  ist für die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen zuständig.

 

        

6.Impfungen des Personals

 

Der Impfstatus wird bei der Einstellung vom Träger geprüft.

Die Mitarbeiter sind eigenverantwortlich in Bezug auf ihren Impfstatus.        Der Nachweis der Masernimpfung ist Pflicht .

 

 

 

7.Sondermaßnahmen beim Auftreten von Magen-Darm-Erkrankungen   ( Durchfall und/oder Erbrechen), Kopfläuse und Krätze

 

 

Beim Auftreten von Magen-Darm-Erkrankungen werden die Kinder möglichst isoliert und die Erziehungsberechtigten informiert.

Bei Kopfläsen und Krätze werden die Eltern über einen Aushang informiert.

Die Einrichtung hält sich an die Empfehlung des RKI zur Wiederzulassung zu Gemeinschaftseinrichtungen gem. § 34 IfSG.