Hygieneplan
gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz

(IfSG)
für die Kita „Dorffüchse

Stand Februar 2023

 

 

 

 

Inhaltsverzeichnis

 

  1. Einleitung
  2. Hygienemanagement und Verantwortlichkeit
  3. Basishygiene
    1. Hygieneanforderungen an Standort, Gebäude, Räume, Ausstattung
    2. Reinigung und Desinfektion
      1. Händehygiene
      2. Fußböden und andere Flächen sowie Gegenstände
      3. Wäschehygiene
    3. Umgang mit Lebensmitteln
    4. Sonstige hygienische Anforderungen
      1. Abfallbeseitigung
      2. Schädlingsprophylaxe und -bekämpfung
      3. Trinkwasser
      4. Spielsand
    5. Erste Hilfe
    6. Umgang mit Arzneimitteln
  4. Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes
    1. Belehrungen
      1. Personal im Küchen-/Lebensmittelbereich (§ 42 IfSG)
      2. Betreuungs-, Erziehungs-, Aufsichtspersonal
    2. Vorgehen bei meldepflichtigen Erkrankungen
    3. Schutzimpfungen
  5. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
  6. Impfungen des Personals
  7. Sondermaßnahmen beim Auftreten von Magen-Darm-Erkrankungen
      (Durchfall und/oder Erbrechen), Kopfläuse und Krätze

 

 

  1. Einleitung

Gemeinschaftseinrichtungen wie wir sind durch das Zusammenleben und die Zusammenarbeit einer Vielzahl von Personen von besonderer hygienischer Bedeutung. Nach § 36 Abs. 1 müssen Gemeinschaftseinrichtungen die innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen festlegen.

 

  1. Hygienemanagement und Verantwortlichkeit

 

Der Leiter der Kindereinrichtung trägt die Verantwortung für die Sicherung der hygienischen Erfordernisse und nimmt seine Verantwortung durch Anleitung und Kontrolle wahr.
Zu den Aufgaben des Hygienemanagements gehören unter anderem:
• Erstellung und Aktualisierung des Hygieneplanes
• Überwachung der Einhaltung der im Hygieneplan festgelegten Maßnahmen
• Durchführung von Hygienebelehrungen
• Aufrechterhaltung des Kontaktes zum Gesundheitsamt und den Eltern
Der Hygieneplan ist jährlich hinsichtlich seiner Aktualität zu überprüfen und ggf. zu ändern.
Die Überwachung der Einhaltung der Hygienemaßnahmen erfolgt u. a. durch Begehungen der Einrichtung, routinemäßig mindestens jährlich sowie bei aktuellem Bedarf. Die Ergebnisse werden schriftlich dokumentiert.
Der Hygieneplan ist für das Personal jederzeit zugänglich und einsehbar.
Das Personal wird mindestens einmal pro Jahr hinsichtlich der erforderlichen Hygienemaßnahmen belehrt. Die Belehrung wird schriftlich dokumentiert.

 

 

  1. Basishygiene

 

    1. Hygieneanforderungen an Standort, Gebäude, Räume, Ausstattung

Hygieneanforderungen an Standort, Gebäude, Räume und Ausstattung sind vorhanden und werden eingehalten. Schimmelpilzbefall muss umgehend saniert werden.

 

    1. Reinigung und Desinfektion

Eine gründliche und regelmäßige Reinigung insbesondere der Hände und häufig benutzter Flächen und Gegenstände ist eine wesentliche Voraussetzung für einen guten Hygienestatus.

Reinigungs- und Desinfektionsmittel werden vor Kindern geschützt aufbewahrt.

Reinigungs- und Desinfektionspläne sind erarbeitet und hängen gut sichtbar in den Gruppenräumen.

 

      1. Händehygiene

Händewaschen reduziert die Keimzahl auf den Händen.

 

Personal:

          • Die gründliche Händereinigung ist durchzuführen:
            • zum Dienstbeginn
            • nach jeder Verschmutzung
            • nach Toilettenbenutzung
            • vor dem Umgang mit Lebensmitteln
            • vor der Einnahme von Speisen und Getränken
            • nach intensivem Kontakt mit Kindern, die an Durchfallerkrankungen und Atemwegsinfekten (Husten, Schnupfen) leiden
            • nach Tierkontakt
          • Die hygienische Händedesinfektion ist erforderlich:
            • nach Kontakt mit Stuhl, Urin, Erbrochenem, Blut und anderen Körperausscheidungen (z. B. nach dem Windeln oder Maßnahmen in Zusammenhang mit der Toiletten-/ Töpfchenbenutzung durch Kinder).
            • Wenn dabei Handschuhe getragen werden, müssen die Hände auch nach Ablegen der Handschuhe desinfiziert werden.
          • Die prophylaktische Händedesinfektion ist erforderlich:
            • vor dem Anlegen von Pflastern, Verbänden o. ä.
          • In den Sanitärräumen der Kinder und des Personals sind Möglichkeiten zur Händedesinfektion (kein unbeaufsichtigter Zugriff durch die Kinder)

 

Kinder:

          • Das Erlernen und Festigen des Händewaschens ist ein wichtiges   Hygieneziel in der Einrichtung.
          • Jedes Kind soll eine ordnungsgemäße Handwaschtechnik erlernen.
          • Die gründliche Händereinigung ist durchzuführen:
            • nach dem Spielen im Freien
            • nach jeder Verschmutzung
            • nach der Töpfchen- oder Toilettenbenutzung
            • nach Kontakt mit Tieren
            • vor der Esseneinnahme
          • Nach Verunreinigung mit infektiösem Material ist eine Händedesinfektion (z. B. mit desinfektionsmittelgetränktem Einmaltuch) durchzuführen.

 

      1. Fußböden und andere Flächen sowie Gegenstände

Fußböden und andere Flächen sowie Gegenstände sind nach dem Reinigungs- und Hygieneplan der Einrichtung vorzunehmen.

 

      1. Wäschehygiene

Die Häufigkeit des Wäschewechsels ist vom Verschmutzungsgrad abhängig. Verunreinigte Wäsche wird sofort gewechselt.

- Seiflappen (personengebunden) täglich

- Handtücher (personengebunden) wöchentlich

- Bezüge der Spielmatten wöchentlich

- Bettwäsche alle vier Wochen

- Schlafdecken 1 x jährlich

- Matratzen, Kissen u. ä. 1 x jährlich

- Geschirrhandtücher täglich

Alles wird durch einen externen Betrieb gereinigt.

Falls Wäsche in der Einrichtung selbst gewaschen wird – Behandlung mit 60°C Waschgang.

 

    1. Umgang mit Lebensmitteln
        • Verantwortlich für die Lebensmittelhygiene ist der Leiter der Einrichtung.
        • Es dürfen nur sichere Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden, von denen keine Gefahr für die menschliche Gesundheit ausgeht.
        • Mitgebrachte Lebensmittel für den gemeinschaftlichen Verzehr   unterliegen den gleichen Anforderungen (keine Risikolebensmittel!)
        • Personal, das mit Lebensmitteln in der Gemeinschaftsverpflegung in Berührung kommt, muss die Inhalte der § 42 und § 43 des IfSG kennen und nach Entscheidung des zuständigen Gesundheitsamtes eine Bescheinigung nach § 43 IfSG vorweisen können

(siehe 4.1.).

        • Ein eigener Hygieneplan für den Küchenbereich ist in Abstimmung mit der Lebensmittelüberwachungsbehörde vorhanden.
        • Leichtverderbliche Lebensmittel bzw. solche, bei denen der Hersteller dies vorschreibt, sind kühl zu lagern.
        • Vor der Ausgabe von Essen sind die Hände antiseptisch zu waschen.
        • Warme Speisen müssen bis zur Ausgabe eine Temperatur von ≥ 65°C aufweisen.
        • Übrig gebliebene zubereitete Speisen werden entsorgt.
        • Die Ausgabe von Rohmilch ist nicht zulässig.
        • Alle benutzten Geschirr- und Besteckteile werden heiß bei 65 °C-Programm in einer Haushaltsgeschirrspülmaschine gereinigt.
        • Tische, Essentransportwagen und Tabletts werden nach der Esseneinnahme gereinigt.

 

    1.  Sonstige hygienische Anforderungen
      1. Abfallbeseitigung
        • Einwegwindeln werden mit dem Hausmüll in der Kindertagesstätte entsorgt.
        • Die Abfallentsorgung erfolgt über den Altmarkkreis Salzwedel.
      2. Schädlingsprophylaxe und -bekämpfung
        • Bei Feststellung von Schädlingsbefall werden unverzüglich Maßnahmen zur Bekämpfung eingeleitet.
      3. Trinkwasser
        • Die hygienischen Anforderungen an das Trinkwasser werden durch regelmäßige Kontrollen externer Anbieter geregelt.

3.4.4. Spielesand

        • Zur Pflege des Sandes werden folgende Punkte beachtet:
            • Häufiges Harken zur Reinigung und Belüftung durch den Hausmeister
            • Tägliche visuelle Kontrolle auf organische (Tierexkremente, Lebensmittel, Müll etc.) und anorganische Verunreinigungen (z.B. Glas)
            • Verunreinigungen aller Art werden sofort durch den Hausmeister eliminiert
            • Sandwechsel bei starker Verschmutzung unverzüglich, ansonsten alle 2 Jahre Auffüllung

 

 

    1. Erste Hilfe
        • Geeignetes Erste-Hilfe-Material enthält gemäß BGR A1 „Grundsätze der Prävention“/GUV-I512 „Erste-Hilfe-Material“ ist in jeder Etage vorhanden und gekennzeichnet.
        • Ersthelfer werden regelmäßig geschult.

 

    1. Umgang mit Arzneimitteln

Die Gabe von Arzneimitteln in Kindereinrichtungen soll nur erfolgen, wenn dies medizinisch unvermeidlich und organisatorisch nicht anderweitig lösbar ist.

        • Verabreichung nur mit schriftlicher Anweisung des Arztes (https://Ivwa.sachsen-anhalt.de/das-Ivwa/landesjugendamt/kinder-und-jugend/kindertageseinrichtungen/veroeffentlichungen-und-dokumente/medikamentengabe - Anlage 2)
        • Nicht mehr benötigte Arzneimittel werden den Eltern zurückgeben.

 

 

  1. Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes

 

    1. Belehrungen
      1. Personal im Küchen-/Lebensmittelbereich (§ 42 IfSG)

Personen, die im Küchen- bzw. Lebensmittelbereich von 

Gemeinschaftseinrichtungen beschäftigt sind, werden einmal jährlich nach

§ 42 und § 43 IfSG von der Leitung unterwiesen.

      1. Betreuungs-, Erziehungs-, Aufsichtspersonal

Das Personal wird einmal jährlich über § 34 Abs.1, 2 u.3 des IfSG durch die Leitung unterwiesen.

 

    1. Vorgehen bei meldepflichtigen Erkrankungen

Der Leiter der Einrichtung muss das Auftreten bzw. den Verdacht der  Krankheiten nach § 34 IfSG, unverzüglich dem Gesundheitsamt melden. (siehe Punkt 7)

 

    1. Schutzimpfungen

Die Impfempfehlungen der STIKO sind durch Aushang in der KITA für alle Sorgeberechtigten und Personal zugänglich. Der Aushang wird regelmäßig aktualisiert. Es gilt die Impflicht nach § 20 IfSG

(Masernschutzgesetz).

 

 

 

  1. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

 

In Kindereinrichtungen der vorschulischen Betreuung werden regelmäßig arbeitsmedizinische Untersuchungen durch den Träger für das gesamte

Personal angeboten.

 

 

  1. Impfungen des Personals

 

Beim Personal in unserer Einrichtung muss ein Immunschutz gegen Masern vorliegen.

Bordetella - Pertussis, Mumps, Rubivirus und Varizella-Zoster-Virus wird durch den Träger geprüft.

 

 

  1. Sondermaßnahmen beim Auftreten von Magen-Darm-Erkrankungen
      (Durchfall und/oder Erbrechen), Kopfläuse und Krätze

 

        • Das erkrankte Kind ist bis zur Abholung durch die Eltern möglichst getrennt von den übrigen Kindern zu betreuen.
        • Die Eltern aller Kinder werden über Aushänge über die auftretende Erkrankung informiert.

 

        • Oberflächen und Gegenstände, mit denen das Kind in Berührung kam (intensiver Kontakt), werden desinfiziert (viruswirksames Desinfektionsmittel mit Wirksamkeit gegen die häufigsten in Kindereinrichtungen vorkommenden Viren nach Herstellerangaben, z. B. Rotaviren).
        • Nach Umgang mit dem erkrankten Kind ist eine hygienische Händedesinfektion durchzuführen.
        • Nach jeder Toiletten- oder Töpfchenbenutzung durch ein Kind mit Durchfall sind das Toilettenbecken und die WC-Brille, das Töpfchen und der Wickelbereich zu desinfizieren. Töpfchen werden personengebunden verwendet.
        • Auf die Verwendung von Einmalhandtüchern ist unbedingt zu achten. Alternativ kann ein täglicher Handtuchwechsel (personengebundenes textiles Handtuch) vorgenommen werden.
        • Die Eltern des Kindes sind zu informieren und nochmals über die Inhalte des § 34 IfSG aufzuklären.
        • Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an infektiöser Gastroenteritis erkrankt oder dessen verdächtig sind, dürfen eine Kindereinrichtung nicht besuchen.

 

        • Bei Auftreten von Kopflausbefall hat die Leitung der Kindereinrichtung gem. § 34 Abs. 6 IfSG unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen.
        • Mitgabe persönlicher Gegenstände (z. B. Kämme, Handtücher, Kuscheldecken) an die Eltern mit Hinweisen zur Behandlung.
        • Sollte bei dem betroffenen Kind innerhalb von 4 Wochen wiederholt Kopflausbefall auftreten, ist zur Bestätigung des Behandlungserfolges ein schriftliches ärztliches Attest abzufordern.
        • Die Eltern sind darauf hinzuweisen, dass 9 – 10 Tage nach der Kopflausbehandlung eine Nachkontrolle und Wiederholungsbehandlung durchgeführt werden muss.
        • Die Eltern der Kinder mit engerem Kontakt zu einem befallenen Kind müssen umgehend über das Auftreten von Kopfläusen unterrichtet werden.
        • Handtücher, Bettwäsche u. ä. bei mind. 60°C (>15 min) waschen

 

        • Bei Auftreten einer Krätzeerkrankung bzw. deren Verdacht hat die Leitung der Kindereinrichtung gem. § 34 Abs. 6 IfSG unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen.
        • Mitgeben persönlicher Gegenstände mit Hinweisen zur Behandlung.
        • Die Wiederzulassung in die Kindereinrichtung kann erst nach sachgerechter Behandlung und Erfolgskontrolle durch den behandelnden Arzt erfolgen, der den Behandlungserfolg zu bescheinigen hat.

 

    • In der KITA werden die Empfehlungen des RKI für die Wiederzulassung zu Gemeinschaftseinrichtungen gem. § 34 IfSG weitgehend umgesetzt.