Hygieneplan

HYGIENEPLAN

 

gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz

 

HORT „JENNY-MARX“

Stand Februar 2023

 

 

 

 

 

 

 

 

Inhaltsverzeichnis

 

  1. Einleitung
  2. Hygienemanagement und Verantwortlichkeit
  3. Basishygiene
    1. Hygieneanforderungen an Standort, Gebäude, Räume, Ausstattung
    2. Reinigung und Desinfektion
      1. Händehygiene
      2. Fußböden und andere Flächen sowie Gegenstände
      3. Wäschehygiene
    3. Umgang mit Lebensmitteln
    4. Sonstige hygienische Anforderungen
      1. Abfallbeseitigung
      2. Schädlingsprophylaxe und -bekämpfung
      3. Trinkwasser
      4. Spielsand
    5. Erste Hilfe
    6. Umgang mit Arzneimitteln
  4. Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes
    1. Belehrungen
      1. Personal im Küchen-/Lebensmittelbereich (§42 lfSG)
      2. Betreuungs-, Erziehungs-, Aufsichtspersonal
    2. Vorgehen bei meldepflichtigen Erkrankungen
    3. Schutzimpfungen
  5. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
  6. Impfungen des Personals
  7. Sondermaßnahmen beim Auftreten von Magen-Darm-Erkrankungen
      (Durchfall und/oder Erbrechen), Kopfläuse und Krätze



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1. Einleitung

Unsere Einrichtung ist durch das Zusammenleben und die Zusammenarbeit einer Vielzahl von Personen von besonderer hygienischer Bedeutung. Sie bedürfen deshalb großer Aufmerksamkeit, um das Wohlbefinden, die Gesundheit und die Erziehung zu hygienischem Verhalten - besonders auch im Hinblick auf Infektionskrankheiten - zu sichern. Übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, ist Zweck des Infektionsschutzgesetzes. Das Gesetz setzt dabei in hohem Maße neben behördlichen Aufgaben und Zuständigkeiten auch auf die Eigenverantwortung unseres Trägers und der Leitung unserer Einrichtung sowie jedes Einzelnen.

Nach § 36 Abs. 1 müssen Gemeinschaftseinrichtungen die innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen festlegen.                                                                       

 

 

2. Hygienemanagement und Verantwortlichkeit

Der Leitung unserer Einrichtung trägt die Verantwortung für die Sicherung der hygienischen Erfordernisse und nimmt seine Verantwortung durch Anleitung und Kontrolle wahr.

 Zu den Aufgaben des Hygienemanagements gehören unter anderem:

• Die Erstellung und Aktualisierung des Hygieneplanes.

• Die Überwachung der Einhaltung des Hygieneplans.

• Die Durchführung von Hygienebelehrungen.

• Die Aufrechterhaltung des Kontaktes zum Gesundheitsamt und den Eltern.

Der Hygieneplan wird jährlich hinsichtlich seiner Aktualität überprüft und ggf.  geändert. Die Überwachung der Einhaltung der Hygienemaßnahmen erfolgt durch routinemäßige Begehungen der Einrichtung, sowie bei aktuellem Bedarf. Der Hygieneplan ist für das gesamte Personal jederzeit zugänglich und einsehbar. Das Personal wird einmal pro Jahr hinsichtlich der erforderlichen Hygienemaßnahmen belehrt. Die Belehrung wird schriftlich dokumentiert.

 

3. Basishygiene

 

 3.1 Hygieneanforderungen an Standort, Gebäude, Räume, Ausstattung

Unsere Einrichtung entspricht den baurechtlichen Anforderungen, den Unfallverhütungsvorschriften, sowie den brandschutztechnischen Vorschriften.

Die Hygieneanforderungen werden eingehalten.

Insbesondere sind zu beachten:

- Die Freiflächen und Spielgeräte werden gewartet und jährlich überprüft.

- Räume und die Ausstattung sind so gestaltet, dass alle Räume gesaugt u. gewischt werden können.

- Der Raum für Reinigungsutensilien ist immer unter Verschluss.

- Alle Aufenthaltsräume können natürlich belüftet werden.

 

3.2 Reinigung und Desinfektion

Eine gründliche und regelmäßige Reinigung insbesondere der Hände und häufig benutzter Flächen und Gegenstände ist eine wesentliche Voraussetzung für einen guten Hygienestatus.

 

3.2.1 Händehygiene

Für die Händehygiene stehen flüssige Seife aus Spendern und Einmalhandtücher zur Verfügung.

Personal:

• Die gründliche Händereinigung ist durchzuführen

 - zum Dienstbeginn,

 - nach jeder Verschmutzung,

 - nach der Toilettenbenutzung,

- vor dem Umgang mit Lebensmitteln,

- vor der Einnahme von Speisen und Getränken.

Kinder:

• Die gründliche Händereinigung ist durchzuführen:

 -beim Betreten der Einrichtung,

 - nach dem Spielen im Freien,

 - nach jeder Verschmutzung,

-  nach der Toilettenbenutzung,

- und vor der Esseneinnahme.

 

 

 

3.2.2 Fußböden und andere Flächen sowie Gegenstände

Die Reinigung von Fußböden und anderer Flächen sind nach dem Reinigungs- und Hygieneplan vorzunehmen.

Alle wiederverwendbaren Reinigungsutensilien (Wischmopp, Lappen…) werden in der Wäscherei gereinigt.

 

3.2.3 Wäschehygiene

Die Geschirrhandtücher und Abwaschlappen werden täglich gewechselt.

 

3.3 Umgang mit Lebensmitteln

Wir verwenden nur sichere Lebensmittel aus dem Handel.

In den Ferien wird das Mittagessen von einem externen Anbieter geliefert.  Es wird bei der Anlieferung und vor der Essenausgabe die Temperatur gemessen und dokumentiert.

 

3.4 Sonstige hygienische Anforderungen

3.4.1 Abfallbeseitigung

Die Abfälle werden in gut schließende Behältnisse gesammelt.

Die Abfallentsorgung erfolgt über den Altmarkkreis Salzwedel.

 

3.4.2 Schädlingsprophylaxe und -bekämpfung

Bei Feststellung von Schädlingsbefall werden Maßnahmen zur Bekämpfung eingeleitet.

 

3.4.3 Trinkwasser

Das Trinkwasser wird jährlich durch einen externen Anbieter geprüft.

 

3.4.4 Spielsand

Der Spielsand wird geharkt zur Reinigung und Belüftung.

Täglich erfolgt eine visuelle Kontrolle.

Alle 3 Jahre aufgefüllt oder ausgetauscht.

 

3.5 Erste Hilfe

Das Personal wird regelmäßig geschult

Erste-Hilfe-Material befindet sich im Verbandsschrank

 

 

 

 

3.6 Umgang mit Arzneimitteln

Die Gabe von Arzneimitteln erfolgt nur, wenn sie medizinisch unvermeidlich und organisatorisch nicht anderweitig lösbar sind

Medikamentengabe erfolgt nur auf ärztlicher Bescheinigung mit entsprechender Dosierung, Zeitangabe, sowie Dauer der Behandlung.

Von den Sorgeberechtigten ist eine Ermächtigungserklärung auszufüllen.

Vorgaben der Unfallkasse Sachsen – Anhalt  

https://lvwa.sachsen-anhalt.de/das-lvwa/landesjugendamt/kinder-und-jugend/kindertageseinrichtungen/veroeffentlichungen-und-dokumente/medikamentengabe Anlage 2

 

 

4. Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes

 

4.1. Belehrung

 

4.1.1 Personal im Küchen- und Lebensmittelbereich (§ 43 IfSG)

Das Personal wird jährlich belehrt. Die Belehrung wird dokumentiert.

 

4.1.2 Betreuungs-, Erziehungs-, Aufsichtspersonal

Das Personal wird jährlich belehrt. Die Belehrung wird dokumentiert.

 

4.2. Vorgehen bei meldepflichtigen Erkrankungen

Die Leitung der Einrichtung informiert bei Häufigkeit von meldepflichtigen Krankheiten das Gesundheitsamt.

 

4.3. Schutzimpfungen

Die Impfempfehlung der Stiko sind, durch Aushang in unserer Einrichtung, für alle Sorgeberechtigten und dem Personal zugängig. Sie werden regelmäßig aktualisiert. Es gilt die Impfpflicht nach § 20 IfSG (Masernschutzgesetz).

 

5. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen werden vom Träger unserer Einrichtung angeboten.

 

6. Impfungen des Personals

Beim Personal in unserer Einrichtung muss ein Immunschutz gegen Masern vorliegen.                       Der Impfstatus wird bei der Einstellung durch unseren Träger überprüft.

 

7. Sondermaßnahmen beim Auftreten von Magen-Darm-Erkrankungen (Durchfall und/oder Erbrechen), Kopfläuse und Krätze

 

Magen-Darm-Erkrankungen (Durchfall und/oder Erbrechen)

Das erkrankte Kind wird durch die Eltern abgeholt und von den übrigen Kindern nach Möglichkeit getrennt

Information erfolgt an alle Eltern durch Aushänge.

 

Auftreten von Kopfläusen

Das befallende Kind wird bis zur Abholung durch die Eltern von den übrigen Kindern nach Möglichkeit getrennt.

Information erfolgt an alle Eltern durch Aushänge.

 

Auftreten von Krätze

Ist ein Kind erkrankt wird bis zur Abholung durch die Eltern von den übrigen Kindern nach Möglichkeit getrennt.

Information erfolgt an alle Eltern durch Aushänge.

Die Empfehlung für die Wiederzulassung zu Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 34 Infektionsschutzgesetz werden im Hort umgesetzt.