Hygieneplan

 

Hygieneplan
gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz
für die Kinderkrippe

„Villa Zwergenland“

Stand Februar 2023
 

 

Inhaltsverzeichnis

 

  1. Einleitung
  2. Hygienemanagement und Verantwortlichkeit
  3. Basishygiene
    1. Hygieneanforderungen an Standort, Gebäude, Räume, Ausstattung
    2. Reinigung und Desinfektion
      1. Händehygiene
      2. Fußböden und andere Flächen sowie Gegenstände
      3. Wäschehygiene
    3. Umgang mit Lebensmitteln
    4. Sonstige hygienische Anforderungen
      1. Abfallbeseitigung
      2. Schädlingsprophylaxe und -bekämpfung
      3. Trinkwasser
      4. Spielsand
    5. Erste Hilfe
    6. Umgang mit Arzneimitteln
  4. Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes
    1. Belehrungen
      1. Personal im Küchen-/Lebensmittelbereich (§42 lfSG)
      2. Betreuungs-, Erziehungs-, Aufsichtspersonal
    2. Vorgehen bei meldepflichtigen Erkrankungen
    3. Schutzimpfungen
  5. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
  6. Impfungen des Personals
  7. Sondermaßnahmen beim Auftreten von Magen-Darm-Erkrankungen
     (Durchfall und/oder Erbrechen), Kopfläuse und Krätze

 

 

1.   Einleitung

Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder sind durch das Zusammenleben und die Zusammenarbeit einer Vielzahl von Personen von besonderer hygienischer Bedeutung. Sie bedürfen daher großer Aufmerksamkeit, um das Wohlbefinden, die Gesundheit und die Erziehung zu hygienischem Verhalten - besonders auch im Hinblick auf Infektionskrankheiten - zu sichern. Übertragbare Krankheiten bei Kindern vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, ist Zweck des Infektionsschutzgesetzes. Nach § 36 Abs. 1 müssen Gemeinschaftseinrichtungen die innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen festlegen.

 

2.   Hygienemanagement und Verantwortlichkeit

 

Der Leiter der Kindereinrichtung trägt die Verantwortung für die Sicherung der hygienischen Erfordernisse und nimmt seine Verantwortung durch Anleitung und Kontrolle wahr.
Zu den Aufgaben des Hygienemanagements gehören unter anderem:
- Erstellung und Aktualisierung des Hygieneplanes
- Überwachung der Einhaltung der im Hygieneplan festgelegten Maßnahmen
- Durchführung von Hygienebelehrungen
- Aufrechterhaltung des Kontaktes zum Gesundheitsamt und den Eltern
Der Hygieneplan ist jährlich hinsichtlich seiner Aktualität zu überprüfen und ggf. zu ändern.
Die Überwachung der Einhaltung der Hygienemaßnahmen erfolgt u. a. durch Begehungen der Einrichtung, routinemäßig mindestens jährlich sowie bei aktuellem Bedarf. Die Ergebnisse werden schriftlich dokumentiert.
Der Hygieneplan ist für die Beschäftigten jederzeit zugänglich und einsehbar.
Die Beschäftigten werden mindestens einmal pro Jahr hinsichtlich der erforderlichen Hygienemaßnahmen belehrt. Die Belehrung wird schriftlich dokumentiert.

 

 

 

3.   Basishygiene

            3.1.      Hygieneanforderungen an Standort, Gebäude, Räume, Ausstattung

 

Hygieneanforderungen an Standort, Gebäude, Räume und Ausstattung sind erfüllt und entsprechen ausreichend den jeweiligen Vorschriften. Schimmelpilzbefall muss umgehend beseitigt werden.

 

            3.2.      Reinigung und Desinfektion

 

Eine gründliche und regelmäßige Reinigung insbesondere der Hände und häufig benutzter Flächen und Gegenstände ist eine wesentliche Voraussetzung für einen guten Hygienestatus.

Eine gezielte Desinfektion ist dort erforderlich, wo Krankheitserreger auftreten und Kontaktmöglichkeiten zur Weiterverbreitung bestehen

(z.B. Verunreinigungen mit Erbrochenem, Blut, Stuhl, Urin).

Reinigungs- und Desinfektionsmittel werden vor Kindern geschützt aufbewahrt.

Reinigungs- und Desinfektionspläne sind erarbeitet und gut sichtbar ausgehängt.

 

3.2.1.   Händehygiene

 

Händewaschen, das Tragen von Handschuhen und Händedesinfektion gehören zur Vorbeugung von Infektionen und ihrer Weiterverbreitung zum Hygienemanagement in unserer Einrichtung.

 

Beschäftigte
 Die gründliche Händereinigung ist durchzuführen:
- bei Dienstbeginn
- bei sichtbarer Verschmutzung (z.B. Spielen mit Erde, Sand und vergleichbaren

  Materialien             
- nach Toilettenbesuch
- vor dem Umgang mit Lebensmitteln
- vor der Einnahme von Speisen und Getränken
- nach intensivem Kontakt mit Kindern, die an Durchfallerkrankungen und    

   Atemwegsinfekten (Husten, Schnupfen) leiden
- nach Tierkontakt

In den Waschräumen bzw. Toiletten hängt ein Merkblatt über die richtige Händehygiene.

Die hygienische Händedesinfektion ist erforderlich:
- nach Kontakt mit Blut oder Ausscheidungen - auch wenn Handschuhe getragen        

  wurden

- nach Versorgung von Kindern mit Durchfall, Erbrechen oder Atemwegsinfekten

- ggf. nach dem Nase putzen

- ggf. nach dem Toilettenbesuch bzw. Windeln der Kinder                                     Die prophylaktische Händedesinfektion ist erforderlich:
- vor Kontakt mit Wunden

- vor Umgang mit Lebensmitteln in den Sanitärräumen der Kinder und Betreuer

  sind Möglichkeiten zur Händedesinfektion (kein unbeaufsichtigter Zugriff durch

  die Kinder).    

Das Tragen von Handschuhen ist erforderlich: 

- bei Kontakt mit Blut oder Ausscheidungen(z.B. Wundversorgung,

  Windelwechsel, Schmutzwäsche)

- beim Umgang und Verarbeitung von Lebensmitteln 

- bei Feuchtreinigungs- und Desinfektionsarbeiten(z.B. Wischen, Desinfektion,

  Wickelarbeitsplatz, Abwasch)                                                                                                                                                       

Kinder:
- Kinder erlernen mit unserer Unterstützung das richtige Händewaschen, das ist

   ein wichtiges Hygieneziel in der Einrichtung.
- Jedes Kind soll eine ordnungsgemäße Handwaschtechnik erlernen.
 Die gründliche Händereinigung ist durchzuführen:

- nach dem Spielen im Freien
- nach jeder Verschmutzung
- nach der Töpfchen- oder Toilettenbenutzung
- nach Kontakt mit Tieren
- vor der Essenseinnahme

 

3.2.2.   Fußböden und andere Flächen sowie Gegenstände

 

Die Reinigung und Desinfektion von Fußböden und andere Flächen sowie Gegenständen, sind nach dem Reinigungs- und Hygieneplan der Einrichtung vorzunehmen.

 

 

3.2.3. Wäschehygiene

 

Die Häufigkeit des Wäschewechsels ist vom Verschmutzungsgrad abhängig. Verunreinigte Wäsche wird sofort gewechselt.

- Seiflappen (personengebunden) täglich

- Handtücher (personengebunden) wöchentlich

- Bettwäsche alle vier Wochen

- Schlafdecken 1 x jährlich oder nach Verunreinigung

- Matratzen, Kissen u. ä. 1 x jährlich oder nach Verunreinigung

- Geschirrhandtücher täglich

Alles wird durch den externen Anbieter gereinigt.

Verunreinigte, beschmutzte Kleidung oder Kuscheltiere werden von den Eltern gereinigt.

 

3.3.Umgang mit Lebensmitteln

 

-  Verantwortlich für die Lebensmittelhygiene ist der Leiter der Einrichtung sowie                                                                                        Beschäftigte, die gewerbsmäßig Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, da wir eine eigene Küche zur Verpflegung betreiben.

-   Es dürfen nur sichere Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden, von denen       keine Gefahr für die menschliche Gesundheit ausgeht. Aus diesem Grund wird von den Beschäftigten zum Schutz der Kinder und zum eigenen Schutz ein hohes Maß an Eigenverantwortung und Beachtung der Hygieneregeln verlangt.

-  Die Zubereitung von Hackfleisch erfolgt nach den geltenden gesetzlichen     Grundlagen. Die Probenentnahme und Kontrolle wird zweimal jährlich durch das beauftragte Labor durchgeführt.

-  Mitgebrachte Lebensmittel für den gemeinschaftlichen Verzehr unterliegen                                             den gleichen Anforderungen (keine Risikolebensmittel!)   

-  Beschäftigte, die mit Lebensmitteln in der Gemeinschaftsverpflegung in        Berührung kommen, benötigen vor erstmaliger Ausübung dieser Tätigkeiten eine        Bescheinigung gemäß §43 Abs. 1 IfSG Nr.1durch ihr Gesundheitsamt. Über die Inhalte der §42 Abs. 1 und Verpflichtungen §43 Abs. 2,4 und 5 des IfSG müssen die Mitarbeiter belehrt werden. (s. 4.1.1 und 4.3.1). Die Mitarbeiter nehmen     regelmäßig an Fachkenntnisschulungen teil.

- Ein eigener Hygieneplan für den Küchenbereich ist in Abstimmung mit der  Lebensmittelüberwachungsbehörde vorhanden.

- Saubere Arbeitsbekleidung für den Küchenbereich ( Kochjacke, Hose usw., Schuhe, Kopfbedeckung ) sind vorschriftsmäßig zu tragen.

- Leichtverderbliche Lebensmittel bzw. solche, bei denen der Hersteller dies vorschreibt, sind kühl zu lagern. Die Kühlschranktemperatur darf höchstens 8°C betragen und wird täglich dokumentiert.

- Vor und während der Verarbeitung von Lebensmitteln sind die Hände zu waschen und zu desinfizieren. Bei der Zubereitung der Mahlzeiten werden Einmalhandschuhe getragen.

- Warme Speisen müssen bis zur Ausgabe eine Temperatur von ≥ 65°C aufweisen.

  Die Temperaturkontrollen werden täglich dokumentiert. Rückstellproben der             einzelnen Komponenten werden täglich eingefroren.

- Übrig gebliebene zubereitete Speisen werden entsorgt.

- Die Ausgabe von rohen, unbehandelten tierischen Produkten ist nicht zulässig.

- Alle benutzten Geschirr- und Besteckteile werden heiß bei 65 °C Programm in             einer Haushaltsgeschirrspülmaschine gereinigt.

- Die Fenster der Küche sind mit einem Insektenschutz versehen.

3.4.      Sonstige hygienische Anforderungen

             3.4.1.   Abfallbeseitigung

- Einwegwindeln werden mit dem Hausmüll in der Kindertagesstätte entsorgt.

- Die Abfallentsorgung erfolgt über den Altmarkkreis Salzwedel.

 

               3.4.2. Schädlingsprophylaxe und -bekämpfung

 

- Tägliche Sichtkontrollen. Bei Feststellung von Schädlingsbefall werden    

   unverzüglich Maßnahmen zur Bekämpfung eingeleitet.

 

              3.4.3.  Trinkwasser

 

- Die hygienischen Anforderungen an das Trinkwasser werden durch

  regelmäßige Kontrollen durch ein externes Labor analysiert und dokumentiert.

 

  1. 4. Spielsand

 

       Zur Pflege des Sandes werden folgende Punkte beachtet:

                      - Häufiges Harken zur Reinigung und Belüftung durch den Hausmeister                     

                      - Tägliche visuelle Kontrolle auf organische (Tierexkremente, Lebensmittel, Müll)

   und anorganische Verunreinigungen (z.B. Glas)                                                                               

                      - Verunreinigungen aller Art werden sofort durch den Hausmeister eliminiert

                      - Sandwechsel bei starker Verschmutzung sofort, ansonsten alle zwei

                         Jahre Auffüllung
 

 3.5. Erste Hilfe

 

                      - Geeignetes Erste-Hilfe-Material enthält gemäß BGR A1 „Grundsätze der   

                        Prävention“/GUV-I512 „Erste-Hilfe-Material“ ist in jeder Etage vorhanden und

                        gekennzeichnet.

              - Ersthelfer werden regelmäßig geschult.

 

3.6. Umgang mit Arzneimitteln

 

Die Gabe von Arzneimitteln in Kindereinrichtungen soll nur erfolgen, wenn dies medizinisch unvermeidlich und organisatorisch nicht anderweitig lösbar ist.

        - Verabreichung nur mit schriftlicher Anweisung des Arztes

          (https://Ivwa.sachsen-anhalt.de/das-Ivwa/landesjugendamt/kinder-und-  

           jugend/kindertageseinrichtungen/veroeffentlichungen-und- 

          dokumente/medikamentengabe – Anlage 2)

     

       - Nicht mehr benötigte Arzneimittel werden den Eltern zurückgeben.

 

 

4.Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes

 

4.1.Belehrungen

 

4.1.1. Personal im Küchen-/Lebensmittelbereich

 

Vor Beginn des 1. Arbeitstages muss eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach § 43 Abs.1 Nr. 1 IfSG vorliegen.

Personen, die im Küchen- bzw. Lebensmittelbereich von 

Gemeinschaftseinrichtungen beschäftigt sind, werden einmal jährlich nach §42 Abs. 1 und §43 Abs. 2,4 und 5 IfSG von der Leitung unterwiesen.

Belehrung zur Herstellung von Hackfleisch laut Dienstvereinbarung vom 1.03.2020 basierend auf der EU VO Nr. 2073/2005, EU VO Nr. 853/2004, § 35 IfSG wird jährlich durchgeführt und dokumentiert.

 

4.1.2. Betreuungs-, Erziehungs-, Aufsichtspersonal

 

Das Betreuungs-, Erziehungs-, Aufsichtspersonal

wird einmal jährlich über §34  Abs. 1, 2 und 3 des IfSG durch die Leitung unterwiesen.

 

             4.2.Vorgehen bei meldepflichtigen Erkrankungen

 

Der Leiter der Einrichtung muss das Auftreten bzw. den Verdacht der im § 6 IfSG genannten Krankheiten, unverzüglich dem Gesundheitsamt melden. (siehe Punkt 7)

 

Im Aufnahmegespräch vor Erstaufnahme in die Kinderkrippe, werden die Eltern über die Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten gem. § 34 Abs. 5 S.2 IfSG belehrt und bestätigen durch ihre Unterschrift die Kenntnis.

 

 4.3.Schutzimpfungen

 

Der Leiter der Einrichtung dokumentiert den Impfstatus der Masernschutzimpfung und kontrolliert die Vollständigkeit der Masernimpfungen bzw. Immunität. Es gilt die Impfpflicht nach § 20 IfSG (Masernschutzgesetz).

Die Impfempfehlung der STIKO hängt zur Information der Sorgeberechtigten und Beschäftigten als Aushang im Eingangsbereich und wird regelmäßig aktualisiert.

 

 

5. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

 

In Kindereinrichtungen der vorschulischen Betreuung werden regelmäßig arbeitsmedizinische Untersuchungen durch den Träger für alle Beschäftigte angeboten.

 

6. Impfungen der Beschäftigten

 

Bei allen Beschäftigten in unserer Einrichtung muss ein Immunschutz gegen Masern       vorliegen.

Die Impfstatus gegen Bordatella-Pertussis, Mumps, Rubivirus und Varizella-Zoster-Virus wird vom Träger geprüft.

 

 

7. Sondermaßnahmen beim Auftreten von Magen-Darm-Erkrankungen
             (Durchfall und/oder Erbrechen), Kopfläuse und Krätze

 

 

- Das erkrankte Kind ist bis zur Abholung durch die Eltern möglichst getrennt von den

  übrigen Kindern zu betreuen.

- Die Eltern aller Kinder werden über Aushänge über die auftretende Erkrankung                              informiert.

- Oberflächen und Gegenstände, mit denen das Kind in Berührung kam (intensiver Kontakt), werden desinfiziert (viruswirksames Desinfektionsmittel mit Wirksamkeit gegen die häufigsten in Kindereinrichtungen vorkommenden Viren nach Herstellerangaben, z. B. Rotaviren).

- Nach Umgang mit dem erkrankten Kind ist eine hygienische Händedesinfektion durchzuführen.

- Nach jeder Toiletten- oder Töpfchenbenutzung durch ein Kind mit Durchfall sind das Toilettenbecken und die WC-Brille, das Töpfchen und der Wickelbereich zu desinfizieren. Töpfchen werden personengebunden verwendet.

- Auf die Verwendung von Einmalhandtüchern ist unbedingt zu achten. Alternativ kann ein täglicher Handtuchwechsel (personengebundenes textiles Handtuch) vorgenommen werden.

 - Die Eltern des Kindes sind zu informieren und nochmals über die Inhalte des § 34   Abs.6 IfSG aufzuklären.                                                                                                                                                                                                                                                      - Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an infektiöser Gastroenteritis erkrankt oder dessen verdächtig sind, dürfen eine Kindereinrichtung nicht besuchen.

- Bei Auftreten von Kopflausbefall hat die Leitung der Kindereinrichtung

   gem. § 34 (6) IfSG unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen.

- Mitgabe persönlicher Gegenstände (z. B. Kämme) an die Eltern mit Hinweisen zur     Behandlung.

- Sollte bei dem betroffenen Kind innerhalb von 4 Wochen wiederholt Kopflausbefall auftreten, ist zur Bestätigung des Behandlungserfolges ein schriftliches ärztliches Attest anzufordern.

- Die Eltern sind darauf hinzuweisen, dass 9 – 10 Tage nach der Kopflausbehandlung eine Nachkontrolle und Wiederholungsbehandlung durchgeführt werden muss.

- Die Eltern der Kinder mit engerem Kontakt zu einem befallenen Kind müssen umgehend über das Auftreten von Kopfläusen unterrichtet werden.

- Handtücher, Bettwäsche u. ä. bei mind. 60°C (>15 min) waschen

- Bei Auftreten einer Krätzeerkrankung bzw. deren Verdacht hat die Leitung der     Kindereinrichtung gem. § 34 Abs.6 IfSG unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen.

- Mitgeben persönlicher Gegenstände mit Hinweisen zur Behandlung.

- Die Wiederzulassung in die Kindereinrichtung kann erst nach sachgerechter Behandlung und Erfolgskontrolle durch den behandelnden Arzt erfolgen, der den Behandlungserfolg zu bescheinigen hat.

 

In der Einrichtung werden die Empfehlungen des RKI zur Wiederzulassung zu Gemeinschaftseinrichtungen gem. § 34 IfSG

weitgehend umgesetzt.