Hygieneplan

 

Hygieneplan
gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz
für den

Kindergarten „Spatzennest“


 

Stand Februar 2023
 

 

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Inhaltsverzeichnis

 

  1. Einleitung
  2. Hygienemanagement und Verantwortlichkeit
  3. Basishygiene
    1. Hygieneanforderungen an Standort, Gebäude, Räume, Ausstattung
    2. Reinigung und Desinfektion
      1. Händehygiene
      2. Fußböden und andere Flächen sowie Gegenstände
      3. Wäschehygiene
    3. Umgang mit Lebensmitteln
    4. Sonstige hygienische Anforderungen
      1. Abfallbeseitigung
      2. Schädlingsprophylaxe und -bekämpfung
      3. Trinkwasser
      4. Spielsand
    5. Erste Hilfe
    6. Umgang mit Arzneimitteln
  4. Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes
    1. Belehrungen
      1. Personal im Küchen-/Lebensmittelbereich (§42 IfSG)
      2. Betreuungs-, Erziehungs-, Aufsichtspersonal
    2. Vorgehen bei meldepflichtigen Erkrankungen
    3. Schutzimpfungen
  5. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
  6. Impfungen des Personals
  7. Sondermaßnahmen beim Auftreten von Magen-Darm-Erkrankungen
      (Durchfall und/oder Erbrechen), Kopfläuse und Krätze

 

 

 

 

 

 

1. Einleitung

 

Gemeinschaftseinrichtungen wie unser Kindergarten sind durch das Zusammenleben und die Zusammenarbeit einer Vielzahl von Personen von besonderer hygienischer Bedeutung. Sie bedürfen deshalb großer Aufmerksamkeit, um das Wohlbefinden, die Gesundheit und die Erziehung zu hygienischem Verhalten - besonders auch im Hinblick auf Infektionskrankheiten - zu sichern.

 

Nach § 36 Abs. 1 müssen Gemeinschaftseinrichtungen die innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen festlegen. Nachfolgend werden diese für den Kindergarten „Spatzennest“ beschrieben.

 

 

2. Hygienemanagement und Verantwortlichkeit

 

 

Der Leiter der Kindereinrichtung trägt die Verantwortung für die Sicherung der hygienischen Erfordernisse und nimmt seine Verantwortung durch Anleitung und Kontrolle wahr.
Zu den Aufgaben des Hygienemanagements gehören unter anderem:
• Erstellung und Aktualisierung des Hygieneplanes
• Überwachung der Einhaltung der im Hygieneplan festgelegten Maßnahmen
• Durchführung von Hygienebelehrungen
• Aufrechterhaltung des Kontaktes zum Gesundheitsamt und den Eltern

 

Der Hygieneplan ist jährlich hinsichtlich seiner Aktualität zu überprüfen und ggf. zu ändern.
Die Überwachung der Einhaltung der Hygienemaßnahmen erfolgt u. a. durch Begehungen der Einrichtung, routinemäßig mindestens jährlich sowie bei aktuellem Bedarf. Die Ergebnisse werden schriftlich dokumentiert.
Der Hygieneplan ist für das Personal jederzeit zugänglich und einsehbar.
Das Personal wird mindestens einmal pro Jahr hinsichtlich der erforderlichen Hygienemaßnahmen belehrt. Die Belehrung wird schriftlich dokumentiert.

 

 

 

 

3. Basishygiene

 


3.1. Hygieneanforderungen an Standort, Gebäude, Räume und Ausstattung

 

Die Hygieneanforderungen an Standort, Gebäude, Räume und Ausstattung sind vorhanden und werden eingehalten. Schimmelpilzbefall muss umgehend saniert werden.

 

3.2. Reinigung und Desinfektion

 

Eine gründliche und regelmäßige Reinigung insbesondere der Hände und häufig benutzter Flächen und Gegenstände ist eine wesentliche Voraussetzung für einen guten Hygienestatus.

Zur Desinfektion der Hände bzw. von Flächen wird das dementsprechende Mittel mit der vorgesehenen Konzentration und Einwirkzeit genutzt. Diese Mittel stehen außer Reichweite von Kindern.

Der speziell für den Kindergarten „Spatzennest“ erarbeitete Reinigungs- und Desinfektionsplan hängt gut sichtbar in den jeweiligen Sanitärräumen und der Küche aus. Dieser enthält konkrete Festlegungen zur Reinigung und ggf. Desinfektion (was, wann, womit, wie, wer) und muss von allen Mitarbeitern eingehalten werden.

 

3.2.1. Händehygiene

 

Hände sind durch ihre vielfältigen Kontakte mit der Umgebung und anderen Menschen die Hauptüberträger von Infektionserregern. Händewaschen und ggf. Händedesinfektion gehören zu den wichtigsten Maßnahmen der Infektionsverhütung und der Bekämpfung von Infektionen.

 

Händewaschen reduziert die Keimzahl auf den Händen. Hierzu wird eine Flüssigseife aus Seifenspendern genutzt und die Hände mit Einmalhandtüchern (Personal) bzw. personalisierten Handtüchern (Kindern) abgetrocknet.

 

Nach der Kontamination der Hände mit Krankheitserregern gilt folgende Reihenfolge:

1. Desinfektion

2. Reinigung (Waschen bei Bedarf)

 

 

 

Personal:

 

  • Die gründliche Händereinigung ist durchzuführen
  • zum Dienstbeginn,
  • nach jeder Verschmutzung,
  • nach Toilettenbenutzung,
  • vor dem Umgang mit Lebensmitteln,
  • vor der Einnahme von Speisen und Getränken,
  • nach intensivem Kontakt mit Kindern, die an Durchfallerkrankungen und Atemwegsinfekten (Husten, Schnupfen) leiden
  • und nach Tierkontakt.
  • Die hygienische Händedesinfektion ist erforderlich
  • nach Kontakt mit Stuhl, Urin, Erbrochenem, Blut und anderen Körperausscheidungen (z. B. nach dem Windeln oder Maßnahmen in Zusammenhang mit der Toiletten-/ Töpfchenbenutzung durch Kinder).
  • Wenn dabei Handschuhe getragen werden, müssen die Hände auch nach Ablegen der Handschuhe desinfiziert werden.
  • Die prophylaktische Händedesinfektion ist erforderlich
  • vor dem Anlegen von Pflastern, Verbänden o. ä.
  • In den Sanitärräumen der Kinder und Mitarbeiter stehen geeignete Desinfektionsmittel zur Verfügung. Sie sind außerhalb der Reichweite von Kindern aufbewahrt.

 

 

Kinder:

 

  • Das Erlernen und Festigen des Händewaschens ist ein wichtiges Hygieneziel in der Einrichtung.
  • Jedes Kind soll eine ordnungsgemäße Handwaschtechnik erlernen.
  • Die gründliche Händereinigung ist durchzuführen
  • nach dem Spielen im Freien
  • nach jeder Verschmutzung,
  • nach der Toilettenbenutzung,
  • nach Kontakt mit Tieren
  • und vor der Esseneinnahme.
  • Nach Verunreinigung mit infektiösem Material ist eine Händedesinfektion    (z.B. mit desinfektionsmittelgetränktem Einmaltuch) durchzuführen.

 

3.2.2. Fußböden und andere Flächen sowie Gegenstände

 

Fußböden und andere Flächen sowie Gegenstände sind nach dem erarbeiteten Reinigungs- und Hygieneplan der Einrichtung zu reinigen.

3.2.3. Wäschehygiene

Die Häufigkeit des Wäschewechselns ist vom Verschmutzungsgrad abhängig. Grundsätzlich wird verunreinigte Wäsche sofort gewechselt. Darüber hinaus wird die Wäsche in folgendem Turnus gewechselt:

-        Handtücher (personengebunden)                                  wöchentlich

-        Badetücher (personengebunden, saisonal)                              wöchentlich

-        Schlafbekleidung                                                           wöchentlich

-        Bettwäsche                                                                       alle vier Wochen

-        Schlafdecken                                                                   1 x jährlich

-        Matratzen, Kissen u. ä.                                                             1 x jährlich

-        Geschirrhandtücher                                                               täglich

-        Wischmöppe                                                                         täglich

 

Personalisierte Wäsche wird im angegeben Rhythmus oder bei grober Verschmutzung zum Waschen den Eltern mit nach Hause gegeben. Einrichtungseigene Wäsche wird von einem externen Anbieter gereinigt.

 

3.3. Umgang mit Lebensmitteln

 

  • Verantwortlich für die Lebensmittelhygiene ist der Leiter der Einrichtung.
  • Es dürfen nur sichere Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden, von denen keine Gefahr für die menschliche Gesundheit ausgeht.
  • Mitgebrachte Lebensmittel für den gemeinschaftlichen Verzehr   unterliegen den gleichen Anforderungen (keine Risikolebensmittel!)
        • Personal, das mit Lebensmitteln in der Gemeinschaftsverpflegung in Berührung kommt, muss die Inhalte der § 42 und § 43 des IfSG kennen und nach Entscheidung des zuständigen Gesundheitsamtes eine Bescheinigung nach § 43 IfSG vorweisen können

(siehe 4.1.).

  • Leichtverderbliche Lebensmittel bzw. solche, bei denen der Hersteller dies vorschreibt, sind kühl zu lagern.
  • Vor der Ausgabe von Essen sind die Hände antiseptisch zu waschen.
  • Warme Speisen müssen bei Lieferung eine Temperatur von ≥ 75°C  und bis zur Ausgabe eine Temperatur von ≥ 65°C aufweisen. Das Essen wird bei Lieferung und Ausgabe gemessen und die Temperaturen dokumentiert.
  • Übrig gebliebene zubereitete Speisen werden entsorgt.
  • Die Ausgabe von Rohmilch ist nicht zulässig.
  • Alle benutzten Geschirr- und Besteckteile werden heiß bei 65 °C-Programm in einer Haushaltsgeschirrspülmaschine gereinigt.
  • Tische, Essentransportwagen und Tabletts werden nach der Esseneinnahme gereinigt.

 

 

3.4. Sonstige hygienische Anforderungen

 

3.4.1. Abfallbeseitigung

 

Die Abfälle werden nach Wertstoffen getrennt, in gut schließenden Behältnissen gesammelt und in zentrale Abfallsammelbehälter entsorgt. Die Abfälle werden vom zuständigen Altmarkkreis im Zuge der Abfallentsorgung im regelmäßigen Turnus abgefahren.

 

3.4.2. Schädlingsprophylaxe und –bekämpfung

 

Sofern erforderlich werden bei Feststellung von Schädlingsbefall unverzüglich Maßnahmen zur Bekämpfung und Beseitigung eingeleitet.

 

3.4.3. Trinkwasser

 

Das Trinkwasser in der Einrichtung unterliegt ständiger Kontrolle in mikrobiologischer Hinsicht und auf Legionellen durch einen externen Anbieter bzw. des Altmarkkreises. Die Befunde werden protokolliert und aufbewahrt.

 

3.4.4. Spielsand

 

Die Sandkästen im Kindergarten „Spatzennest“ unterliegen einer täglichen visuellen Kontrolle durch Mitarbeiter und Hausmeister. Sie werden regelmäßig vom Hausmeister zur Reinigung und Belüftung geharkt. Verunreinigungen aller Art (Tierexkremente, Lebensmittel, Müll etc.) werden unverzüglich entfernt.

Die  Auswechselung bzw. die Auffüllung des Sandes erfolgt alle zwei bis drei Jahre, bei starker Verschmutzung sofort.

 

3.5. Erste Hilfe

 

Alle Beschäftigten haben Kenntnisse in Erster Hilfe. Durch den Träger werden regelmäßige Schulungen bei einem externen Anbieter zur Auffrischung organisiert und angeboten.

In der Einrichtung ist ein festgelegter Ersthelfer benannt.

Vor Ort befindet sich ein ausgeschilderter und für alle zugänglicher Verbandskasten nach DIN 13157. Er wird durch die Leitung auf Vollständigkeit und Haltbarkeit überprüft.

Unfälle jeglicher Art werden im Verbandsbuch eingetragen. Dieses wird mind. 5 Jahre aufbewahrt.

 

 

 

 

3.6. Umgang mit Arzneimitteln

 

Die Gabe von Arzneimitteln in Kindereinrichtungen soll nur erfolgen, wenn dies medizinisch unvermeidlich und organisatorisch nicht anderweitig lösbar ist.

Bei der Verabreichung halten wir uns an die Empfehlungen der Unfallkasse

Die benötigten Formulare sind auf der Homepage des Kita Eigenbetriebes unter (www.kita-salzwedel.de, Formular Medikamentengabe) zu finden.

Nicht mehr benötigte Arzneimittel werden den Eltern zurückgeben.

 

 

4. Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes

 

4.1. Belehrungen

 

4.1.1. Personal im Küchen-/ Lebensmittelbereich (§42 IfSG)

 

Personen, die im Küchen- bzw. Lebensmittelbereich von 

Gemeinschaftseinrichtungen beschäftigt sind, werden einmal jährlich nach

§ 42 und § 43 IfSG von der Leitung unterwiesen. Die Belehrung wird dokumentiert.

 

4.1.2. Betreuungs-, Erziehungs-, Aufsichtspersonal

 

Das Personal wird einmal jährlich über § 34 Abs.1,2, 3 des IfSG durch die Leitung unterwiesen. Die Belehrung wird dokumentiert.

 

4.2. Vorgehen bei meldepflichtigen Erkrankungen

 

Der Leiter der Einrichtung muss das Auftreten bzw. den Verdacht der genannten Krankheiten nach § 34 IfSG unverzüglich dem Gesundheitsamt melden.

(siehe Punkt 7)

 

4.3. Schutzimpfungen

 

Die von der STIKO empfohlenen Impfungen sind dem Impfkalender zu

 

entnehmen. Dieser hängt für alle Sorgeberechtigten und dem Personal aus und

 

wird regelmäßig aktualisiert. Es gilt die Impfpflicht nach §20 IfSG

 

(Masernschutzgesetz).

 

 

 

 

5. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

 

Durch die Tätigkeit in der Kindertageseinrichtung ist der Mitarbeiter regelmäßig und direkt in Kontakt mit Kindern sowie zu Körperausscheidungen. Daher werden regelmäßig arbeitsmedizinische Untersuchungen bei einem Betriebsarzt durch den Träger für das gesamte Personal angeboten.

 

6. Impfungen des Personals

Der Impfstatus des Personals wird bei Einstellung vom Träger überprüft. Ein Immunschutz gegen Masern muss vorliegen.

 

7. Sondermaßnahmen beim Auftreten von Magen-Darm-Erkrankungen (Durchfall und/ oder Erbrechen), Kopfläuse und Krätze

 

  • Das erkrankte Kind ist bis zur Abholung durch die Eltern möglichst getrennt von den übrigen Kindern zu betreuen.
  • Die Eltern aller Kinder werden über Aushänge über die auftretende Erkrankung informiert.
  • Oberflächen und Gegenstände, mit denen das Kind in Berührung kam (intensiver Kontakt), werden desinfiziert (viruswirksames Desinfektionsmittel mit Wirksamkeit gegen die häufigsten in Kindereinrichtungen vorkommenden Viren nach Herstellerangaben, z. B. Rotaviren).
  • Nach Umgang mit dem erkrankten Kind ist eine hygienische Händedesinfektion durchzuführen.
  • Nach jeder Toilettenbenutzung durch ein Kind mit Durchfall sind das Toilettenbecken und die WC-Brille zu desinfizieren.
  • Auf die Verwendung von Einmalhandtüchern ist unbedingt zu achten. Alternativ kann ein täglicher Handtuchwechsel (personengebundenes textiles Handtuch) vorgenommen werden.
  • Die Eltern des Kindes sind zu informieren und nochmals über die Inhalte des § 34 IfSG aufzuklären.
  • Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an infektiöser Gastroenteritis erkrankt oder dessen verdächtig sind, dürfen eine Kindereinrichtung nicht besuchen.
  • Bei Auftreten von Kopflausbefall hat die Leitung der Kindereinrichtung unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen.
  • Mitgabe persönlicher Gegenstände (z. B. Kämme, Handtücher, Kuscheldecken) an die Eltern mit Hinweisen zur Behandlung.
  • Sollte bei dem betroffenen Kind innerhalb von 4 Wochen wiederholt Kopflausbefall auftreten, ist zur Bestätigung des Behandlungserfolges ein schriftliches ärztliches Attest abzufordern.
  • Die Eltern sind darauf hinzuweisen, dass 9 – 10 Tage nach der Kopflausbehandlung eine Nachkontrolle und Wiederholungsbehandlung durchgeführt werden muss.
  • Die Eltern der Kinder mit engerem Kontakt zu einem befallenen Kind müssen umgehend über das Auftreten von Kopfläusen unterrichtet werden.
  • Handtücher, Bettwäsche u. ä. bei mind. 60°C (>15 min) waschen
  • Bei Auftreten einer Krätzeerkrankung bzw. deren Verdacht hat die Leitung der Kindereinrichtung gem. § 34 Abs. 6 IfSG unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen.
  • Mitgeben persönlicher Gegenstände mit Hinweisen zur Behandlung.
  • Die Wiederzulassung in die Kindereinrichtung kann erst nach sachgerechter Behandlung und Erfolgskontrolle durch den behandelnden Arzt erfolgen, der den Behandlungserfolg zu bescheinigen hat.

 

In der Einrichtung werden die Empfehlungen des RKI für die Wiederzulassung zu Gemeinschaftseinrichtungen gem. § 34 IfSG weitgehend umgesetzt.