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Hygieneplan

Hygieneplan
gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz
für das Kinder- Eltern- Zentrum „Siebeneichen“

 

Stand: Juni 2023

 

 

Inhaltsverzeichnis

 

  1. Einleitung
  2. Hygienemanagement und Verantwortlichkeit
  3. Basishygiene
    1. Hygieneanforderungen an Standort, Gebäude, Räume, Ausstattung
    2. Reinigung und Desinfektion
      1. Händehygiene
      2. Fußböden und andere Flächen sowie Gegenstände
      3. Wäschehygiene
    3. Umgang mit Lebensmitteln
    4. Sonstige hygienische Anforderungen
      1. Abfallbeseitigung
      2. Schädlingsprophylaxe und -bekämpfung
      3. Trinkwasser
      4. Spielsand
    5. Erste Hilfe
    6. Umgang mit Arzneimitteln
  4. Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes
    1. Belehrungen
      1. Personal im Küchen-/Lebensmittelbereich (§42 lfSG)
      2. Betreuungs-, Erziehungs-, Aufsichtspersonal
    2. Vorgehen bei meldepflichtigen Erkrankungen
    3. Schutzimpfungen
  5. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
  6. Impfungen des Personals
  7. Sondermaßnahmen beim Auftreten von Magen-Darm-Erkrankungen
     (Durchfall und/oder Erbrechen), Kopfläuse und Krätze

 

 

 

1.        Einleitung

Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder sind durch das Zusammenleben und die Zusammenarbeit einer Vielzahl von Personen von besonderer hygienischer Bedeutung.
Sie bedürfen deshalb großer Aufmerksamkeit, um das Wohlbefinden, die Gesundheit und die Erziehung zu hygienischem Verhalten - besonders auch im Hinblick auf Infektionskrankheiten - zu sichern.
Der Zweck des Infektionsschutzgesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und die Weiterverbreitung zu verhindern.
In Hygieneplänen werden die innenbetrieblichen Verfahrensverweisen zur Infektionshygiene festgelegt.

 


2.        Hygienemanagement und Verantwortlichkeit

Die Leiterin des Kinder- Eltern- Zentrums „Siebeneichen“ trägt die Verantwortung für die Sicherung der hygienischen Erfordernisse. Durch Anleitung und Kontrolle wird diese Verantwortung wahrgenommen.

Die Aufgaben des Hygienemanagements umfassen:

  • Die Erstellung und jährliche Aktualisierung des Hygieneplans
  • Überwachung der Einhaltung der im Hygieneplan festgelegten Maßnahmen (inklusive einer schriftlichen Dokumentation)
  • Durchführung von jährlichen Hygienebelehrungen (inklusive einer schriftlichen Dokumentation)
  • Aufrechterhaltung des Kontaktes sowohl zum Gesundheitsamt als auch zu den Eltern

Die Überwachung der Einhaltung der Hygienemaßnahmen erfolgt u. a. durch Begehungen der Einrichtung. Diese erfolgen routinemäßig mindestens jährlich sowie nach Bedarf und werden schriftlich dokumentiert.

Der Hygieneplan ist für alle Beschäftigten der Kita jederzeit zugänglich und einsehbar.

 

 

3.        Basishygiene

3.1 Hygieneanforderungen an Standort, Gebäude, Räume, Ausstattung

  • Hygieneanforderungen sind vorhanden und werden eingehalten
  • Schimmelpilzbefall wird umgehend saniert

 

 

3.2 Reinigung und Desinfektion

  • eine gründliche und regelmäßige Reinigung insbesondere der Hände und häufig benutzter Flächen und Gegenstände ist eine wesentliche Voraussetzung für einen guten Hygienestatus
  • Reinigungs- und Desinfektionsmittel werden vor Kindern geschützt aufbewahrt
  • es sind einrichtungsspezifische Reinigungs- und Desinfektionspläne erarbeitet und gut sichtbar ausgehängt

 

3.2.1 Händehygiene

Hände sind durch ihre vielfältigen Kontakte mit der Umgebung und anderen Menschen die Hauptüberträger von Infektionserregern.

Das Händewaschen reduziert die Keimzahl auf den Händen.

  • es werden flüssige Waschpräparate aus Spendern verwendet
  • Einmalhandtücher bzw. personengebundene textile Handtücher werden bevorzugt verwendet. Die Benutzung von Gemeinschaftshandtüchern wird abgelehnt.
  • Die Verwendung von Einmalhandschuhen wird bei vorhersehbarem Kontakt mit Ausscheidungen und Blut empfohlen.

Personal:

Die gründliche Händereinigung ist durchzuführen:

    • zum Dienstbeginn
    • nach jeder Verschmutzung
    • nach Toilettenbenutzung
    • vor dem Umgang mit Lebensmitteln
    • vor der Einnahme von Speisen und Getränken
    • nach intensivem Kontakt mit Kindern, die an Durchfallerkrankungen und Atemwegsinfekten (Husten, Schnupfen) leiden

 

Die hygienische Händedesinfektion ist erforderlich:

    • nach Kontakt mit Stuhl, Urin, Erbrochenem, Blut und anderen Körperausscheidungen (z. B. nach dem Windeln oder Maßnahmen in Zusammenhang mit der Toiletten-/ Töpfchenbenutzung durch Kinder).
    • Wenn dabei Handschuhe getragen werden, werden die Hände auch nach Ablegen der Handschuhe desinfiziert.

Die prophylaktische Händedesinfektion ist erforderlich:

    • vor dem Anlegen von Pflastern, Verbänden o. ä.

In den Sanitärräumen der Kinder und des pädagogischen Personals sind Möglichkeiten zur Händedesinfektion geschaffen (kein unbeaufsichtigter Zugriff durch die Kinder).

Kinder:

Das Erlernen und Festigen des Händewaschens ist ein wichtiges Hygieneziel in der Einrichtung. Somit soll jedes Kind eine ordnungsgemäße Handwaschtechnik erlernen.

Die gründliche Händereinigung ist durchzuführen:

    • nach dem Spielen im Freien
    • nach jeder Verschmutzung
    • nach der Töpfchen- oder Toilettenbenutzung
    • vor der Esseneinnahme

Nach Verunreinigung mit infektiösem Material ist eine Händedesinfektion (z. B. mit desinfektionsmittelgetränktem Einmaltuch) durchzuführen.

 

3.2.2 Fußböden und andere Flächen sowie Gegenstände

Die Reinigung der Fußböden und anderen Flächen sowie Gegenständen sind dem Reinigungs-und Hygieneplan der Kita zu entnehmen.

 

3.2.3 Wäschehygiene

Die Häufigkeit des Wäschewechsels ist vom Verschmutzungsgrad abhängig. Grundsätzlich ist verunreinigte Wäsche sofort zu wechseln.

 

Routinemäßig wird wie folgend gewechselt:

    • Waschlappen (personengebunden)    täglich
    • Handtücher (personengebunden)       wöchentlich
    • Badetücher (personengebunden)        wöchentlich
    • Bezüge der Spielmatten                         wöchentlich
    • Bettwäsche                                                alle vier Wochen
    • Schlafdecken                                              1 x jährlich
    • Matratzen, Kissen u. ä.                           1 x jährlich
    • Geschirrhandtücher                                 täglich

Die Wäsche wird von einem Fremdanbieter (Wäscherei) gewaschen.

Wird die Wäsche in der Kita selbst gewaschen, erfolgt ein 60°C Waschgang.

 

3.3 Umgang mit Lebensmitteln

Verantwortlich für die Lebensmittelhygiene ist die Leiterin der Einrichtung.

Es dürfen nur sichere Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden, von denen keine Gefahr für die menschliche Gesundheit ausgeht.

Mitgebrachte Lebensmittel für den gemeinschaftlichen Verzehr unterliegen den gleichen Anforderungen (keine Risikolebensmittel!)

Beschäftigte, die mit Lebensmitteln in der Gemeinschaftsverpflegung in Berührung kommen, müssen die Inhalte der §§ 42 und 43 des IfSG kennen und nach Entscheidung des zuständigen Gesundheitsamtes eine Bescheinigung nach § 43 vorweisen können.

Leichtverderbliche Lebensmittel bzw. solche, bei denen der Hersteller dies vorschreibt, werden kühl gelagert.

Ein eigener Hygieneplan für den Küchenbereich ist vorhanden.

Die Anlieferung von Speisen darf nur in ordnungsgemäß gereinigten und geschlossenen Behältern erfolgen.

Vor der Zubereitung und Ausgabe von Essen sind die Hände antiseptisch zu waschen.

Warme Speisen müssen bis zur Ausgabe eine Temperatur von ≥ 65°C aufweisen. Die Temperaturmessung erfolgt bei Lieferung und Ausgabe der Speisen und wird dokumentiert.

Übrig gebliebene zubereitete Speisen sind zu entsorgen. Einfrieren von Resten ist verboten.

Die Ausgabe von Rohmilch ist nicht zulässig.

Alle benutzten Geschirr- und Besteckteile werden heiß gereinigt, z. B. 65 °C-Programm in einer Haushaltsgeschirrspülmaschine.

Tische, Essentransportwagen und Tabletts werden nach der Esseneinnahme gereinigt.

 

 

3.4 Sonstige hygienische Anforderungen

 

3.4.1 Abfallbeseitigung

Einwegwindeln werden mit dem Hausmüll in der Kindertagesstätte entsorgt. Dabei übernimmt der Altmarkkreis Salzwedel die Abfallentsorgung.

 

 

3.4.2 Schädlingsprophylaxe und -bekämpfung

Bei Feststellung vom Schädlingsbefall werden unverzüglich Maßnahmen zur Bekämpfung eingeleitet.

 

 

3.4.3 Trinkwasser

Die hygienischen Anforderungen an das Trinkwasser werden durch regelmäßige Kontrollen externer Anbieter geregelt.

 

3.4.4 Spielsand

Zur Pflege des Sandes werden folgende Punkte beachtet:  

  • häufiges Harken zur Reinigung und Belüftung des Sandes durch den Hausmeister
  • tägliche visuelle Kontrollen auf organische (Tierexkremente, Lebensmittel, Müll etc.) und anorganische Verunreinigungen (z. B. Glas)

Verunreinigungen aller Art werden sofort durch den Hausmeiste eliminiert.

  • Sandwechsel bzw. Auffüllung bei starker Verschmutzung sofort

 

 

​​​​​​​3.5 Erste Hilfe

Geeignetes Erste-Hilfe-Material:

  • gemäß BGR A1 „Grundsätze der Prävention“/GUV-I 512 „Erste-Hilfe Material“ (Kleiner Verbandkasten nach DIN 13157 “Verbandkasten C”).
  • Die Verbandskästen sind auf jeder Betriebsseite der Einrichtung vorhanden.

Die Ersthelfer werden regelmäßig geschult.

 

3.6 Umgang mit Arzneimitteln

Die Gabe von Arzneimitteln in Kindereinrichtungen soll nur erfolgen, wenn dies medizinisch unvermeidlich und organisatorisch nicht anderweitig lösbar ist.

  • Verabreichung nur mit schriftlicher Anweisung des Arztes (Vorgaben der Unfallkasse Sachsen- Anhalt).
  • Der Vordruck zur Medikamentengabe und Ermächtigung der Erziehungsberechtigten sind auf der Homepage unter Formulare hinterlegt.

 

 

4. Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes

4.1 Belehrungen

4.1.1 Personal im Küchen-/Lebensmittelbereich (§ 42 IfSG)

Personen, die im Küchen- bzw. Lebensmittelbereich der Kita beschäftigt sind, sind beim externen Anbieter angestellt und werden dort jährlich nach §42 und §43 IfSG unterwiesen und deren Belehrungen dokumentiert.

 

 

4.1.2 Betreuungs-, Erziehungs-, Aufsichtspersonal

Die Beschäftigten der Kita werden einmal jährlich nach §34 (1),(2),(3) durch die Leiterin unterwiesen. Die Belehrung wird dokumentiert.

 

4.2 Vorgehen bei meldepflichtigen Erkrankungen

Die Leiterin der Kita muss das Auftreten bzw. den Verdacht der Krankheiten nach
§34 IfSG unverzüglich dem Gesundheitsamt melden (siehe Punkt 7).

 

 

4.3 Schutzimpfungen

Die Impfempfehlungen der STIKO sind durch Aushänge in der Kita für alle Sorgeberechtigten und Personal zugänglich. Der Aushang wird regelmäßig aktualisiert.

Es gilt Impfpflicht nach §20 IfSG (Masernimpfpflicht). 

 

 

5. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Alle Beschäftigten der Kita haben in regelmäßigen Abständen die Möglichkeit, eine arbeitsmedizinische Untersuchung durchführen zu lassen.

 

 

6. Impfungen des Personals

 Der Impfstatus der Beschäftigten wird bei der Einstellung geprüft.

 

 

7. Sondermaßnahmen beim Auftreten von Magen-Darm-Erkrankungen (Durchfall und/oder Erbrechen), Kopfläusen und Krätze

Durchfall und/oder Erbrechen:

  • Das an Durchfall oder Erbrechen erkrankte Kind wird bis zur Abholung durch die Eltern getrennt von den übrigen Kindern betreut.
  • Oberflächen und Gegenstände, mit denen das Kind in Berührung kam (intensiver Kontakt), werden mit Flächendesinfektionsmittel desinfiziert.
  • Nach Umgang mit dem erkrankten Kind wird eine hygienische Händedesinfektion durchgeführt.
  • Nach jeder Toiletten- oder Töpfchenbenutzung durch ein Kind mit Durchfall wird das Toilettenbecken und die WC-Brille oder das Töpfchen desinfiziert. Töpfchen werden personengebunden verwendet.
  • Auf die Verwendung von Einmalhandtüchern wird geachtet. Alternativ kann ein täglicher Handtuchwechsel (personengebundenes textiles Handtuch) vorgenommen werden.
  • Die Eltern des Kindes werden informiert und nochmals über die Inhalte des § 34 IfSG aufgeklärt.
  • Die Eltern aller Kinder werden durch einen Aushang informiert.
  • Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an infektiöser Gastroenteritis erkrankt oder dessen verdächtig sind, dürfen eine Kindereinrichtung nicht besuchen.

 Kopflausbefall:

  • Bei Auftreten von Kopflausbefall informiert die Leiterin der Kita gem. § 34 (6) IfSG unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt.
  • Das befallene Kind wird bis zur Abholung durch die Eltern getrennt von den übrigen Kindern betreut.
  • Mitgabe persönlicher Gegenstände (z. B. Kämme) an die Eltern mit Hinweisen zur Behandlung.
  • Sollte beim betroffenen Kind innerhalb von 4 Wochen wiederholt Kopflausbefahl auftreten, wird zur Bestätigung des Behandlungserfolges ein schriftliches ärztliches Attest abgefordert.
  • Die Eltern werden darauf hinzuweisen, dass 9-10 Tage nach der Kopflausbehandlung eine Nachkontrolle und Wiederholungsbehandlung durchgeführt werden muss.
  • Die Eltern der Kinder mit engeren Kontakt zu einem befallen Kind werden umgehend über das Auftreten von Kopfläusen informiert.
  • Handtücher, Bettwäsche u. ä. bei mind. 60°C (>15 min) waschen.

 

 Krätze:

  • Bei Auftreten einer Krätzeerkrankung bzw. deren Verdacht informiert die Leiterin der Kita gem. § 34 (6) IfSG unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt.
  • Ist ein Kind an Krätze erkrankt oder besteht der Verdacht, wird es sofort von den übrigen Kindern bis zur Abholung durch die Eltern getrennt betreut.
  • Mitgabe persönlicher Gegenstände mit Hinweisen zur Behandlung.
  • Die Wiederzulassung in die Kita kann erst nach sachgerechter Behandlung und Erfolgskontrolle durch den behandelnden Arzt erfolgen, der den Behandlungserfolg zu bescheinigen hat.

 

Die Kita hält sich an die Empfehlungen des RKI zur Wiederzulassung zu Gemeinschaftseinrichtungen gem. § 34 IfSG.