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Hygieneplan

 

 

 

 

 

Hygieneplan
gemäß §36 Infektionsschutzgesetz
für die Kinderkrippe „Bummi“

Stand Februar 2023

 

 

 

 

 

 

 

 

          Inhaltsverzeichnis

 

     1.          Einleitung
     2.          Hygienemanagement und Verantwortlichkeit
     3.          Basishygiene
     3.1.       Hygieneanforderungen an Standort, Gebäude,

                  Räume, Ausstattung
     3.2.       Reinigung und Desinfektion
     3.2.1.    Händehygiene
     3.2.2.    Fußböden und andere Flächen sowie Gegenstände
     3.2.3.    Wäschehygiene
     3.3.       Umgang mit Lebensmitteln
     3.4.       Sonstige hygienische Anforderungen
     3.4.1.    Abfallbeseitigung
     3.4.2.    Schädlingsprophylaxe und -bekämpfung
     3.4.3.    Trinkwasser
     3.4.4.    Spielsand
     3.4.5.    Bällebad
     3.5.       Erste Hilfe
     3.6.       Umgang mit Arzneimitteln
     4.          Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes
     4.1.       Belehrungen
     4.1.1.    Personal im Küchen-/Lebensmittelbereich (§42 lfSG)
     4.1.2.    Betreuungs-, Erziehungs-, Aufsichtspersonal
     4.2.       Vorgehen bei meldepflichtigen Erkrankungen
     4.3.       Schutzimpfungen
     5.          Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
     6.          Impfungen des Personals
     7.          Sondermaßnahmen beim Auftreten von

                  Magen-Darm-Erkrankungen(Durchfall, Erbrechen),
                  Kopfläuse und Krätze

 

 

 

 

 

 

1.Einleitung


Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder sind durch das Zusammenleben und die Zusammenarbeit einer Vielzahl von Personen von besonderer hygienischer Bedeutung.
Sie bedürfen deshalb großer Aufmerksamkeit, um das Wohlbefinden, die Gesundheit und die Erziehung zu hygienischen Verhalten-besonders auch im Hinblick auf Infektionskrankheiten- zu sichern.
Der Zweck des Infektionsschutzgesetz ist es übertragbare Krankheiten vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und die Weiterverbreitung zu verhindern.
Nach § 36Abs.1 müssen Gemeinschaftseinrichtungen die innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen festlegen.

 

2. Hygienemanagement und Verantwortlichkeit


Der Leiter der Kinderkrippe trägt die Verantwortung für die Sicherung der hygienischen Erfordernisse und nimmt diese durch Anleitung und Kontrolle wahr.
Aufgaben des Hygienemanagement:
•    Durchführung von Hygienebelehrungen
•    Erstellung und Aktualisierung des Hygieneplans
•    Überwachung der Maßnahmen und deren Einhaltung
Der Hygieneplan ist für alle Beschäftigten jederzeit zugänglich und einsehbar.
Der Hygieneplan wird hinsichtlich seiner Aktualität jährlich überprüft und ggf. geändert.
Das Personal wird einmal jährlich über die erforderlichen Hygienemaßnahmen belehrt.
Die Belehrung wird schriftlich dokumentiert.


 

3. Basishygiene


3.1. Hygieneanforderungen an Standort, Gebäude, Räume, Ausstattung


Die Kinderkrippe genügt den baurechtlichen Anforderungen in Sachsen- Anhalt, den Unfallverhütungsvorschriften, den Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung sowie den brandschutztechnischen Vorschriften.
Die hygienischen Anforderungen an die Krippe werden eingehalten.
Eine ausreichende natürliche Belüftung von Aufenthalts- und Schlafräumen ist gewährleistet.


3.2 .Reinigung und Desinfektion


Eine gründliche und regelmäßige Reinigung, insbesondere der Hände und häufig benutzter Flächen und Gegenständen, ist eine wesentliche Voraussetzung für einen guten Hygienestatus.
Die gezielte Desinfektion ist dort erforderlich, wo Krankheitserreger auftreten und Kontaktmöglichkeiten zur Weiterverbreitung bestehen. (Verunreinigungen mit Erbrochenem, Urin, Blut, Stuhl)
Reinigungs- und Desinfektionsmittel werden vor Kindern geschützt aufbewahrt.
Reinigungs- und Desinfektionspläne hängen gut sichtbar aus.

 

3.2.1 .Händehygiene


Beschäftigte:
Eine umfassende Händehygiene liegt in der Eigenverantwortung der Beschäftigten.
Flüssige Waschpräparate aus Spendern, Einmalhandtücher bzw. personengebundene Handtücher werden verwendet.
Bei vorhersehbarem Kontakt mit Ausscheidungen bzw. Blut werden Einmalhandschuhe verwendet.
Die gründliche Händereinigung ist durchzuführen:
- zum Dienstbeginn,
- nach jeder Verschmutzung,
- nach Toilettenbenutzung,
- vor dem Umgang mit Lebensmitteln,
- vor der Einnahme von Speisen und Getränken,
- nach  intensivem Kontakt mit Kindern, die an Durchfallerkrankungen und     Atemwegsinfekten   (Husten, Schnupfen) leiden
-  nach Tierkontakt.
 Die hygienische Händedesinfektion ist erforderlich:
- nach Kontakt mit Stuhl, Urin, Erbrochenem, Blut und anderen Körperausscheidungen (z. B. nach dem Windeln oder Maßnahmen in Zusammenhang mit der Toiletten-/ Töpfchen Benutzung durch Kinder).
Wenn dabei Handschuhe getragen werden, müssen die Hände auch nach Ablegen der Handschuhe desinfiziert werden.
In den Sanitärräumen der Kinder und Beschäftigten sind Möglichkeiten der Händedesinfektion.


Kinder:
Die Kinder Erlernen und Festigen das Händewaschen.
Sie erlernen eine ordnungsgemäße Handwaschtechnik.


3.2.2 . Fußböden und andere Flächen sowie Gegenstände


Die Böden werden täglich feucht gereinigt.
Die Reinigung textiler Beläge erfolgt durch tägliches absaugen .

Die Reinigungsmaßnahmen werden in Abwesenheit der Kinder durchgeführt.
 Bei Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten ist geeignete Schutzkleidung (Handschuhe, Schürze/Kittel) zu tragen.
 Alle wiederverwendbaren Reinigungsutensilien (Wischmopp, Wischlappen ...) sind nach Gebrauch aufzubereiten - waschen erfolgt über eine externe Wäscherei.
 Geräte und Mittel zur Reinigung und Desinfektion werden vor dem Zugriff Unbefugter gesichert aufbewahrt.
Sichtbare Verschmutzung werden sofort gereinigt.
Die Fußböden der Gruppen-, Schlaf-, Übergabe-, Garderoben- und Sanitärräume werden täglich feucht gewischt.
Oberflächen von Einrichtungen (Schränke, Heizkörper, Stühle, Regale usw.) werden wöchentlich gründlich gereinigt, bei Verschmutzung sofort.
Wandflächen im Sanitärbereich werden einmal wöchentlich gereinigt.
Türklinken im Sanitärbereich werden täglich gereinigt.
Gebrauchsgegenstände (z. B. Spielzeug, Laufgitter, Beschäftigungsmaterial) werden wöchentlich gründlich gereinigt, bei Verschmutzung sofort.
Spielzeuge für Säuglinge und Krabbler werden in die tägliche Reinigung einbezogen. Waschbecken, Toilettenbecken, Spültasten und Fäkalienausgüsse werden täglich gereinigt.
Toilettenbürsten werden außerhalb des Zugriffsbereichs der Kinder aufbewahrt und regelmäßig gereinigt bzw. gewechselt.
Für Gruppen bereitgestellte Töpfchen und Kindersitze für das WC werden nach jeder Benutzung desinfiziert, gereinigt und trocken aufbewahrt.
Wickeltische werden nach jeder Benutzung desinfiziert und gereinigt.
Windelbehälter für schmutzige Windeln werden täglich geleert und gereinigt.
 Mülltüten mit Einwegwindeln werden mit dem Hausmüll entsorgt.
Fieberthermometer werden nach der Benutzung gereinigt bzw. nach rektaler Messung desinfiziert.
Zweimal pro Jahr wird eine Grundreinigung unter Einbeziehung von Lampen, Fenstern, Heizkörpern, Türen, Teppichböden, Vorhängen, Jalousien, Turngeräten, Rohrleitungen, Verkleidungen, Regalen...) durchgeführt.
 Eine sofortige gezielte Desinfektion von Flächen und Gegenständen ist notwendig bei sichtbarer Verunreinigung durch Körpersekrete (z. B. Erbrochenes, Stuhl, Urin, Blut). Beim Auftreten übertragbarer Krankheiten in der Einrichtung sind Desinfektionsmaßnahmen als gezielte Schutzmaßnahmen gegen eine Weiterverbreitung der Infektion einzuleiten.

 


3.2.3.  Wäschehygiene


Verschmutzte Wäsche wird sofort ausgewechselt.
Darüber hinaus gelten folgende Richtwerte:
•    Seiflappen  (personengebunden) -  täglich
•    Handtücher (personengebunden) -wöchentlich
•    Bezüge der Spielmatten- wöchentlich
•    Bettwäsche- monatlich oder nach Verschmutzung
•    Schlafdecken- 1x jährlich
•    Geschirrtücher- täglich      

Das Einsammeln und der Transport verschmutzter Wäsche erfolgt in Wäschebehältern.
Die Reinigung erfolgt durch einen externen Anbieter.

 

3.3. Umgang mit Lebensmitteln


Verantwortlich für die Lebensmittelhygiene ist der Leiter der Kinderkrippe.
 Es dürfen nur sichere Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden, von denen keine Gefahr für die menschliche Gesundheit ausgeht.
 Beschäftigte, die mit Lebensmitteln in der Gemeinschaftsverpflegung in Berührung kommen, müssen die Inhalte der §§ 42 und 43 des IfSG kennen und nach
Entscheidung des zuständigen Gesundheitsamtes eine Bescheinigung nach § 43 IfSG vorweisen können . (siehe 4.1.)
Leichtverderbliche Lebensmittel bzw. solche, bei denen der Hersteller dies vorschreibt, sind kühl zu lagern.
 Vor der Zubereitung und Ausgabe von Essen werden die Hände antiseptisch gewaschen.
 Bei Verletzungen an den Händen werden beim Umgang mit Lebensmitteln Handschuhe getragen.
 Warme Speisen müssen bis zur Ausgabe eine Temperatur von ≥ 65°C aufweisen.
Die Temperaturmessung wird täglich dokumentiert.
Essensreste werden entsorgt.
Von jeder Essenszubereitung wird eine Rückstellprobe genommen, welche für 1 Woche gesichert werden.
Die Zubereitung von Hackfleisch unterliegt den gesetzlichen Grundlagen.
Die Ausgabe von Rohmilch ist nicht zulässig.
 Lebensmittel die unter Verwendung von rohen Bestandteilen von Hühnereiern hergestellt werden, müssen vor Abgabe ausreichend durcherhitzt werden.
 Alle benutzten Geschirr- und Besteckteile werden heiß gereinigtz. B. 65 °C-Programm in einer Geschirrspülmaschine.
 Geschirrtücher und Lappen werden nach Benutzung aufbereitet oder verworfen.
Für den Küchenbereich wurde ein eigener Hygieneplan erstellt.

 

 

3.4. Sonstige hygienische Anforderungen

 

3.4.1.  Abfallbeseitigung


Die Abfallbeseitigung erfolgt über den Landkreis, über die Abfallentsorgung.
Einwegwindeln werden über den Hausmüll der Kinderkrippe entsorgt.

 

3.4.2.  Schädlingsprophylaxe und -bekämpfung


Soweit erforderlich wird sie sofort erledigt.

 

3.4.3.  Trinkwasser


Das Trinkwasser wird regelmäßig durch die entsprechenden Stellen kontrolliert. (externes Labor und Altmarkkreis)

 

3.4.4.  Spielsand


- täglich visuelle Kontrollen des Spielsandes
- harken zur Reinigung und Belüftung des Sandes
- Auffüllung des Sandes erfolgt alle 2 Jahre
- Sandwechsel bei starker Verschmutzung sofort


3.4.5.  Bällebad


Feuchtreinigung der Bällchen in geeigneten Behältnissen bzw. einer Waschmaschine einmal jährlich, bei Verschmutzung sofort.
Nichtbenutzung beim Auftreten von Durchfallerkrankungen oder anderen Infektionskrankheiten.

 


3.5. Erste Hilfe


Ersthelfer sind in der Kinderkrippe vorhanden und werden regelmäßig geschult.
Kleiner Verbandkasten nach DIN 13157 „Verbandkasten C“ ist vorhanden.

 


3.6. Umgang mit Arzneimitteln  

   
Die Gabe von Arzneimittel in der Kindereinrichtung erfolgt nur wenn dies medizinisch notwendig ist.
Verabreichung nur mit schriftlicher Ermächtigungserklärung der Sorgeberechtigten und schriftlicher Anweisung des Arztes
(https://Ivwa.sachsen-anhalt.de/das-Ivwa/landesjugendamt/kinder-und-jugend/kindereinrichtungen/veroeffentlichungen-und-dokumente/medikamentengabe- Anlage2)

 

 

4. Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes


4.1. Belehrungen


4.1.1. Personal im Küchen-/Lebensmittelbereich (§42IfSG)


Personen, die im Küchen- bzw. Lebensmittelbereich von Gemeinschaftseinrichtungen beschäftigt sind, werden einmal jährlich nach § 42 und §43 IfSG von der Leitung der Kinderkrippe unterwiesen.


4.1.2. Betreuungs-, Erziehungs-, Aufsichtspersonal


Die Beschäftigten werden jährlich hinsichtlich der Hygienemaßnahmen und den Infektionsschutzgesetz (§34 Abs.1,2 u.3) durch die Leitung der Kinderkrippe belehrt. Ihre Kenntnisnahme bestätigen die Beschäftigten mit ihrer Unterschrift.

 

 

4.2. Vorgehen bei meldepflichtigen Erkrankungen.   

   
Der Leiter der Kinderkrippe muss das Auftreten bzw. den Verdacht der Krankheiten nach §34 IfSG, unverzüglich dem Gesundheitsamt melden. (siehe Pkt.7)

 


4.3. Schutzimpfungen


Die entsprechenden Impfungen und das dazu empfohlene Impfalter für alle Säuglinge, Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr sind, wie die Impfempfehlungen für Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen, in den STIKO-Empfehlungen sowie den Impfempfehlungen der Länder verankert.
Die STIKO – Empfehlungen sind durch Aushang für alle Sorgeberechtigten und Beschäftigten sichtbar und werden regelmäßig aktualisiert.
Es gilt die Impfpflicht nach §20 IfSG – Masernschutzimpfung.
Eine Nachkontrolle des vollständigen Impfstatus erfolgt bei den Kindern bis zum 2. Lebensjahr.

 

 

5. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen


Die Durchführung der speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung erfolgt durch den Betriebsarzt.

 


6. Impfungen des Personals


Der Impfstatus der Beschäftigten wird bei Einstellung durch den Träger geprüft.
 Jeder Beschäftigte muss vor Aufnahme der Tätigkeit in der Kinderkrippe den vollen Masernimpfschutz nachweisen.

 


7. Sondermaßnahmen beim Auftreten von Magen-Darm- Erkrankungen (Durchfall und/oder Erbrechen), Kopfläuse und Krätze

 

Durchfall und Erbrechen:
Die Eltern des Kindes werden informiert.
Das erkrankte Kind wird bis zur Abholung durch die Eltern

möglichstgetrennt von den übrigen Kindern betreut.
 Oberflächen und Gegenstände, mit denen das Kind in Berührung kam werden desinfiziert.

 

Kopfläuse:

Bei Auftreten von Kopflausbefall hat die Leitung der Kinderkrippe gem. § 34(6) IfSG unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen.
Das befallene Kind wird bis zur Abholung durch die Eltern getrennt von den übrigen Kindern betreut.
Mitgabe persönlicher Gegenstände (z. B. Kämme) an die Eltern mit Hinweisen
zur Behandlung.
Die Kinderkrippe kann nach erfolgter Behandlung wieder besucht werden.
 Die Eltern werden darauf hinzuwiesen, dass 9 – 10 Tage nach der Behandlung eine
Nachkontrolle und Wiederholungsbehandlung durchgeführt werden muss.
Eltern werden durch Aushang informiert.


Krätze:
Bei Auftreten einer Krätze Erkrankung bzw. deren Verdacht hat die Leitung der Kindereinrichtung gem. § 34 (6) IfSG

unverzüglichdas zuständige Gesundheitsamtzu benachrichtigen.
Ist ein Kind an Krätze erkrankt muss es sofort von den übrigen Kindern bis zur Abholung durch die Eltern getrennt werden.
Es erfolgt die Mitgabe persönlicher Gegenstände mit Hinweisen zur Behandlung.
Die Wiederzulassung in die Kindereinrichtung kann erst nach sachgerechter Behandlung und Erfolgskontrolle durch den behandelnden Hautarzt erfolgen, der den Behandlungserfolg zu bescheinigen hat.  Es ist eine gründliche Desinfektion aller Gegenständen mit denen das Kind Kontakt hatte vorzunehmen.


In der Kinderkrippe werden die Empfehlungen des RKI zur Wiederzulassung zu Gemeinschaftseinrichtungen gem. §34IfSG umgesetzt.